(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Personen sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.
(2) Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat die/der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß § 36 Abs. 7 zu verwahren.
(4) Die Obduktionsniederschrift hat außer den zur Feststellung der Person der/des Obduzierten erforderlichen Angaben die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist von der/von dem obduzierenden Ärztin/Arzt zu unterfertigen. Eine Abschrift ist der Krankengeschichte (§ 36 Abs. 2) beizuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
Rückverweise
StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 71 Leichenöffnung (Obduktion)
(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Personen sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Fall…
§ 109 Militärische Krankenanstalten
… 45, § 46, § 47 Abs. 5, § 61, § 70 Abs. 2 bis 6 sowie § 71 anwendbar. (3) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl…
§ 105 Sonderbestimmungen für Errichtung und Betrieb sowie Kostentragung
…nach Maßgabe ihrer Anstaltseinrichtungen verpflichtet, Personen im Sinne des § 67 Abs. 2 bis 4 in Krankenanstaltspflege zu nehmen. 2. Der § 71 (Leichenöffnungen) mit der Maßgabe, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede…
§ 70 Entlassung aus der Anstaltspflege
…besonderer Vorfälle angegebenen Personen oder Stellen zu benachrichtigen. Gleichzeitig mit dieser Benachrichtigung ist bei verstorbenen Minderjährigen eine Information über eine durchzuführende Obduktion nach § 71 Abs. 1 vorzunehmen und dem vorgenannten Personenkreis vor Durchführung der Obduktion die Möglichkeit einer würdigen Verabschiedung von dem in der Krankenanstalt verstorbenen Minderjährigen in…