(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wenn
1. nach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (§ 6 bzw. § 9) erteilt worden ist, wobei Änderungen der Errichtungsbewilligung gem. § 12 den Lauf der Frist nicht beeinflussen;
2. der Anstaltsbetrieb mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.
(2) Die im Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines zumindest drei Monate vor ihrem Ablauf eingebrachten Antrages aus wichtigem Grund einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 123/2024
Rückverweise
StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 16 Erlöschen der Errichtungsbewilligung
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 4 bzw. § 7) erlischt, wenn 1. nach Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht innerhalb von fünf Jahren die Betriebsbewilligung (§ 6 bzw. § 9) erteilt worden ist, wobei Änderungen der Errichtungsbewilligung gem. § 12 den Lauf der Frist nich…
§ 109 Militärische Krankenanstalten
…1 und Z. 2 mit der Maßgabe, dass § 53 nicht anwendbar ist, § 15 Abs. 1, 3 und 4, § 16, § 18 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 19 Abs. 2 Z. 1 bis 13, § 22…