(1) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang gemäß § 88 oder zum Errichtungsaufwand oder Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds Steiermark erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Für Fondskrankenanstalten wird die wirtschaftliche Aufsicht durch den Gesundheitsfonds Steiermark wahrgenommen. Dieser unterliegt dabei der Aufsicht der Landesregierung.
(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten nach Abs. 1 haben
1. das Anstaltsvermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über die Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft Buch zu führen;
2. die Wirtschaftsführung und die Verwaltung der Anstalt einfach und sparsam zu halten und Ausgaben zu vermeiden, die nicht zur Erhaltung der Krankenanstalt, zur Fortführung ihres Betriebes und zur Behandlung der Kranken unter Berücksichtigung des Zweckes der Anstalt und ihrer Einrichtungen unbedingt geboten sind;
3. spätestens acht Wochen vor Ablauf jeden Jahres Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 15. März bzw. bei Kapitalgesellschaften bis längstens sechs Monate des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres Rechnungsabschlüsse des Vorjahres der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Den Voranschlägen sind Aufstellungen über die Ermittlung des Gesamtaufwandes, der Pflegegebühren und der Behandlungsgebühren (Ambulanzgebühren) anzuschließen.
(4) Die für im Abs. 1 genannten Krankenanstalten nach § 95 sowie die für Fondskrankenanstalten, deren Rechtsträger nicht das Land ist, nach § 92 abgeschlossen Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Die Verträge nach Abs. 4 sind innerhalb von vier Wochen nach erfolgtem Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs. 4 ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Erfolgt eine schriftliche Versagung durch die Landesregierung nicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(6) Zur Wahrnehmung der Wirtschaftsaufsicht haben die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten der Landesregierung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die angeforderten Unterlagen vorzulegen und den mit der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag ausweisen, jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren, weiters alle Auskünfte, die verlangt werden, zu erteilen und ihnen über Verlangen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen. Behandlungs- und Untersuchungsräume sowie Krankenzimmer können nur in Begleitung der ärztlichen Leitung bzw. einer/eines von ihr beauftragten Ärztin/Arztes besichtigt werden.
Rückverweise
StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 40 Wirtschaftsaufsicht
(1) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang gemäß § 88 oder zum Errichtungsaufwand oder Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds Steiermark erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. (2) Für Fondskrankenanstal…
§ 31 Personalbedarfsermittlung
…Krankenanstalten, in denen keine kollegiale Führung besteht, durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen jährlich der Landesregierung im Zusammenhang mit der Antragstellung nach § 40 Abs. 3 Z. 3 für die Voranschläge zu berichten.…
§ 41 Voranschlag und Rechnungsabschluss
…genehmigte Ausgaben sind bei der Ermittlung des Betriebsabganges nicht zu berücksichtigen. (4) Die Landesregierung kann nähere Vorschriften für Voranschlag und Rechnungsabschluss der im § 40 Abs. 1 genannten Krankenanstalten unter Bedachtnahme auf die für das Land geltenden einschlägigen Vorschriften durch Verordnung erlassen.…
§ 90 Rechte der Sozialversicherungsträger gegenüber Fondskrankenanstalten
…Unterlagen der Krankenanstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde); 2. das Recht, Kopien der in Z. 1 genannten Unterlagen im Sinne des § 40 zu erhalten; 3. das Recht, die Patientin/den Patienten durch eine beauftragte Fachärztin/einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu…