(1) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang gemäß § 88 oder zum Errichtungsaufwand oder Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds Steiermark erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Für Fondskrankenanstalten wird die wirtschaftliche Aufsicht durch den Gesundheitsfonds Steiermark wahrgenommen. Dieser unterliegt dabei der Aufsicht der Landesregierung.
(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten nach Abs. 1 haben
1. das Anstaltsvermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über die Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft Buch zu führen;
2. die Wirtschaftsführung und die Verwaltung der Anstalt einfach und sparsam zu halten und Ausgaben zu vermeiden, die nicht zur Erhaltung der Krankenanstalt, zur Fortführung ihres Betriebes und zur Behandlung der Kranken unter Berücksichtigung des Zweckes der Anstalt und ihrer Einrichtungen unbedingt geboten sind;
3. spätestens acht Wochen vor Ablauf jeden Jahres Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 15. März bzw. bei Kapitalgesellschaften bis längstens sechs Monate des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres Rechnungsabschlüsse des Vorjahres der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Den Voranschlägen sind Aufstellungen über die Ermittlung des Gesamtaufwandes, der Pflegegebühren und der Behandlungsgebühren (Ambulanzgebühren) anzuschließen.
(4) Die für im Abs. 1 genannten Krankenanstalten nach § 95 sowie die für Fondskrankenanstalten, deren Rechtsträger nicht das Land ist, nach § 92 abgeschlossen Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Die Verträge nach Abs. 4 sind innerhalb von vier Wochen nach erfolgtem Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs. 4 ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Erfolgt eine schriftliche Versagung durch die Landesregierung nicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt die Genehmigung als erteilt.
§ 90 StKAG · StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 90 § 90
…Unterlagen der Krankenanstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde); 2. das Recht, Kopien der in Z. 1 genannten Unterlagen im Sinne des § 40 zu erhalten; 3. das Recht, die Patientin/den Patienten durch eine beauftragte Fachärztin/einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu…
§ 31 § 31
…Krankenanstalten, in denen keine kollegiale Führung besteht, durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen jährlich der Landesregierung im Zusammenhang mit der Antragstellung nach § 40 Abs. 3 Z. 3 für die Voranschläge zu berichten.…
§ 41 § 41
…genehmigte Ausgaben sind bei der Ermittlung des Betriebsabganges nicht zu berücksichtigen. (4) Die Landesregierung kann nähere Vorschriften für Voranschlag und Rechnungsabschluss der im § 40 Abs. 1 genannten Krankenanstalten unter Bedachtnahme auf die für das Land geltenden einschlägigen Vorschriften durch Verordnung erlassen.…
§ 53 § 53
…sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten. (2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht ( § 40 Abs. 1 ) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat, wenn die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes…