(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten.
(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 40 Abs. 1) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat, wenn die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat oder wenn es sich um eine Fondskrankenanstalt handelt, das Bundesministerium für Gesundheit von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
(3) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung der Landesregierung zwei Wochen vorher anzuzeigen.
§ 109 StKAG · StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 109 § 109
…Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 mit der Maßgabe, dass § 53 nicht anwendbar ist, § 15 Abs. 1, 3 und 4, § 16, § 18 Abs. 1 bis 3 und Abs…
§ 15 § 15
…ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt; 2. der Betrieb der Krankenanstalt nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Betriebsbewilligung aufgenommen oder entgegen den Vorschriften des § 53 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist. (3) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann zurückgenommen werden, wenn sonstige…
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