(1) Die Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln umfaßt auch deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verlorengegangen sind. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderungen zurückzuführen, so kann ihm die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden; dabei ist auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
(2) Unter anderen Hilfsmitteln sind nur solche Hilfsmittel zu verstehen, deren Einsatz nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen oder den gewonnenen praktischen Erfahrungen allein den Zweck der Hilfe zur Teilhabe erreichen läßt.
Rückverweise
S.THG · Salzburger Teilhabegesetz
§ 5 Hilfe zur Teilhabe
…können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden: a) Heilbehandlung (§ 6); b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7); c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8); d) Hilfe zur beruflichen Teilhabe (§ 9); e) Hilfe zur sozialen Teilhabe (§ 10…
§ 11a Krankenhilfe
…Menschen mit Behinderungen, denen eine Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe, ausgenommen nach § 7, gewährt wird, ist für die Dauer der Hilfeleistung auch die notwendige Krankenhilfe zu leisten, wenn sie weder nach den Vorschriften des ASVG noch nach anderen…