Die Heilbehandlung umfaßt, soweit dies zur Behebung oder zur erheblichen Besserung der Behinderung erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe sowie nach Maßgabe ärztlicher Anordnung die Vorsorge für Heilmittel, für Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen geeigneten Anstalten und für die Betreuung des Menschen mit Behinderungen durch Hausbesuche als nachgehende Behandlungsmaßnahme.
Rückverweise
S.THG · Salzburger Teilhabegesetz
§ 5 Hilfe zur Teilhabe
…Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden: a) Heilbehandlung (§ 6); b) Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7); c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8); d) Hilfe zur beruflichen…