§ 20 Sonstige Bestimmungen
In Kraft seit 01. November 2019
Up-to-date
(1) Das Land kann über den Kostenersatz und die Kostenteilung für Hilfeleistungen nach § 5 mit dem Bund als Träger der Arbeitsmarktverwaltung und mit anderen Ländern Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG abschließen.
(2) Das Land kann zu diesem Zweck auch mit den Sozialversicherungsträgern, den gesetzlichen Berufsvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, dem Ausgleichstaxfonds und den privaten Rechtsträgern der Behindertenhilfe Vereinbarungen abschließen.
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