(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.entgegen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 eine organisierte Unterkunft unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält;
2. durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen erlangt hat;
3.als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
4.die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (§ 10 Abs. 2) gefährdet hat;
5.der Anzeigepflicht nach § 15 nicht nachkommt.
(2) Der Versuch von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 ist strafbar.
(3) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind Verwaltungsübertretungen gemäß
1.Abs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe von € 75,-- bis zu € 1.700,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen zu bestrafen;
2.Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 mit einer Geldstrafe von € 100,-- bis zu € 2.000,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen zu bestrafen;
3.Abs. 1 Z. 3 mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis zu € 500,-- im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu einer Woche zu bestrafen.
(4) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum Höchstausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(5) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Leistungen der Grundversorgung zu verwenden.
(6) Bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen für die Begehung
1.einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 dürfen die materiellen Leistungen (§ 2 Z 8);
2.einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 darf der angemessene Lebensstandard (§ 2 Z 10)
nicht gefährdet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
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