(1) Der Fonds hat folgende Organe:
1. die Geschäftsführung,
2. die Gesundheitsplattform,
3. die/der Vorsitzende der Gesundheitsplattform,
4. die Landes-Zielsteuerungskommission.
(2) Zur Beratung des Fonds ist eine Gesundheitskonferenz einzurichten, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
(3) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion gemäß Abs. 1 ausüben, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es nicht unmittelbar gilt.
§ 5 StGFG 2017 · StGFG 2017 · Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017
§ 5 Organe des Fonds
(1) Der Fonds hat folgende Organe: 1. die Geschäftsführung, 2. die Gesundheitsplattform, 3. die/der Vorsitzende der Gesundheitsplattform, 4. die Landes-Zielsteuerungskommission. (2) Zur Beratung des Fonds ist eine Gesundheitskonferenz einzurichten, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des G…
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