(1) Die/Der Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens sieben Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(2) Kann in dringenden Fällen die Beschlussfassung der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds abgewartet werden, so ist die/der Vorsitzende berechtigt, namens des Fonds tätig zu werden.
(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und von der/dem Vorsitzenden den Mitgliedern der Gesundheitsplattform umgehend schriftlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Vertretung des Fonds nach außen obliegt dem/der Vorsitzenden und den gemeinsam vertretenden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern. Die/Der Vorsitzende kann sich bestimmte Vertretungshandlungen vorbehalten und ist gegenüber der Geschäftsführung hinsichtlich deren in § 11 geregelten Tätigkeiten weisungsbefugt.
(5) Die/Der Vorsitzende hat innerhalb von drei Jahren zumindest einmal eine Gesundheitskonferenz abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024
§ 29a StGFG 2017 · StGFG 2017 · Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017
§ 29a Inkrafttreten von Novellen
… 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 1 Einleitungs- und Schlusssatz, Z 2, 4 und 10 sowie der Entfall der Z 11…
§ 13 Aufgaben der/des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform
3. Abschnitt Gesundheitsplattform (1) Die/Der Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens sieben Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich ve…
§ 15 Organisation der Gesundheitsplattform
…Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden übernimmt die Stellvertretung den Vorsitz. (2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden nach Maßgabe des § 13 Abs. 1. (3) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest fünf…
§ 11 Geschäftsführung
…2) Die Geschäftsführung hat für die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform zu sorgen und alle zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten und allenfalls gemäß § 13 Abs. 4 übertragene Aufgaben abzuwickeln. Ebenso hat sie die Verwaltung der Fondsmittel zu besorgen und zu verantworten. (3) Dem Aufgabenbereich der Geschäftsführung zugeordnet ist…
Rückverweise