StFGPG
Gliederung
(1) Wer einen Brand oder eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung (brand)gefährdeter Personen, zu ergreifen. Kann der Brand nicht sofort gelöscht oder die örtliche Gefahr nicht sofort beseitigt werden, ist unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo dies nicht möglich ist, die nächste Polizeiinspektion oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.
(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzerinnen/Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung von Meldungen zu gestatten.
(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.
(4) Die Polizeiinspektionen haben Meldungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.
§ 25 StFGPG · StFGPG · Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
§ 25 Verpflichtung zur Meldung
(1) Wer einen Brand oder eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung (brand)gefährdeter Personen, zu ergreifen. Kann der Brand nicht sofort gelöscht oder die örtliche Gefahr nicht sofor…
§ 33 Strafbestimmungen
…die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt; 5. der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt; 6. gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt; 7. im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht…
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