§ 12 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Soweit in diesem Gesetz Personen und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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