(1) Das Land Steiermark und die Gemeinden sind berechtigt, die Namen der geehrten Personen in Zeitungen oder im Internet zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die für eine Ehrung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung dagegen ausgesprochen haben.
(2) Die für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind im Rahmen der Befragung nach Abs. 1 über die Art der Veröffentlichung zu informieren.
Rückverweise
StEhrG · Ehrungsgesetz
§ 3 Veröffentlichung
(1) Das Land Steiermark und die Gemeinden sind berechtigt, die Namen der geehrten Personen in Zeitungen oder im Internet zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die für eine Ehrung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung dagegen a…
§ 4 Datenverarbeitung
…personenbezogene Daten verarbeiten: 1. von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung; 2. von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten. (2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln…