(1) Die/Der Datenschutzbeauftragte und die für sie/ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte/den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die/Der Datenschutzbeauftragte und die für sie/ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Erhält eine Datenschutzbeauftragte/ein Datenschutzbeauftragter bei ihrer/seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der/des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der/dem Datenschutzbeauftragten und den für sie/ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der/des Datenschutzbeauftragten unterliegen ihre/seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.
(3) Die/Der Datenschutzbeauftragte ist bezüglich der Ausübung ihrer/seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der/dem Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dem ist von der/dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der/des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung widerspricht.
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