LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Datenschutzgesetz 2018 – StDSG 2018

Steiermärkisches Datenschutzgesetz 2018 – StDSG 2018

StDSG 2018
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Stellung der/des Datenschutzbeauftragten.

3. Abschnitt

Datenschutzbeauftragte/Datenschutzbeauftragter

§ 5

§ 5 Stellung der/des Datenschutzbeauftragten

(1) Die/Der Datenschutzbeauftragte und die für sie/ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte/den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die/Der Datenschutzbeauftragte und die für sie/ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Erhält eine Datenschutzbeauftragte/ein Datenschutzbeauftragter bei ihrer/seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der/des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der/dem Datenschutzbeauftragten und den für sie/ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der/des Datenschutzbeauftragten unterliegen ihre/seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.

(3) Die/Der Datenschutzbeauftragte ist bezüglich der Ausübung ihrer/seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der/dem Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dem ist von der/dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der/des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung widerspricht.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 6

§ 6 Verweise

(1) Sofern in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) verwiesen wird, bezieht sich der Verweis auf das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2018.

(2) Sofern in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, bezieht sich der Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

§ 7

§ 7 EU-Recht

Mit diesem Gesetz werden die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 9

§ 9 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Datenschutzgesetz – StDSG, LGBl. Nr. 39/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013, außer Kraft.