§ 50 § 50
In Kraft seit 01. September 2014
Up-to-date
Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
§ 51 StBHG · StBHG · Steiermärkisches Behindertengesetz
§ 51 Aufgaben und Rechte der Anwaltschaft
…1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung hat im Sinn der Zielsetzung des § 50 folgende Auf-gaben wahrzunehmen: a) Beratung und Erteilung von Auskünften, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, b) Behandlung von Beschwerden und c) Prüfung von Anregungen…
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