(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
1. die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,
2. die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,
3. die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,
4. die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z. 1,
5. die Ab- und Verrechnung und
6. die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit von Hilfeleistungen.
(2) In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern gemäß § 44a Abs. 10 oder Geldleistungen geregelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
§ 57c StBHG · StBHG · Steiermärkisches Behindertengesetz
§ 57c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 94/2014
… 44 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 bewilligt. (5) Die Landesregierung kann in der Leistungs- und Entgeltverordnung gemäß § 46 regeln, in welchem Verhältnis neue oder geänderte Leistungen, die aufgrund einer Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung festlegt werden, zu Leistungen vor Inkrafttreten der Novelle der…
§ 44a Betriebsbewilligung
…ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen, wenn 1. die Eignung anhand des vorgelegten Betriebskonzeptes, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entsprechen muss, festgestellt wird; 2. die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen; 3. a) ein…
§ 44 Errichtungsbewilligung
…n) und infrastrukturelle(n) Gegebenheit(en)]; 5. Einrichtungsgröße; 6. Leistungsart und Anzahl der Betreuungsplätze; 7. Betriebskonzept, das den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht; 8. Baubescheid mit den genehmigten Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung; 9. Raumbedarf/Raumauflistung; 10. brandschutztechnische Beschreibung; 11. Barrierefreiheit nach dem…
§ 47 Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe
…Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74…
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