Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen und kann auf dessen Grundlage mit Verordnung den Bedarf an Plätzen für die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behindertenhilfe sowie für Krisenplätze festlegen; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. die Ziele Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft;
2. eine regionale Versorgung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
§ 44 StBHG · StBHG · Steiermärkisches Behindertengesetz
§ 44 Errichtungsbewilligung
…Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Anordnungen festlegen. (3) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn 1. ein Bedarf nach dem Bedarfs- und Entwicklungsplan (§ 43a) besteht und 2. der Antrag samt Unterlagen vollständig ist und diese dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechen. (4) Die Errichtungsbewilligung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung…
Rückverweise