§ 39a § 39a
In Kraft seit 01. März 2023
Up-to-date
Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind, soweit der Nachlass hierzu ausreicht, ersatzpflichtig für alle dem Menschen mit Behinderung gewährten Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 12/2023
§ 42 StBHG · StBHG · Steiermärkisches Behindertengesetz
§ 42 Verfahren
…gewährten Hilfeleistung, d) Rückzahlungspflichten (§ 35), e) Reisekosten (§ 38), f) Beiträge (§ 39) und g) der Ersatzpflicht der Erben (§ 39a); 2. die Landesregierung in allen anderen Angelegenheiten. (5) 1. Nach Abs. 4 Z. 1 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann gesondert…
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