Der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Mietzinsbeihilfe maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst anzuzeigen, wenn sie mehr als 20 Euro im Monat betragen.
§ 47 StBHG · StBHG · Steiermärkisches Behindertengesetz
§ 47 Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe
…erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Errichtungsbewilligung (§ 44) verfügen. Gemeinnützige Einrichtungen sind Einrichtungen, die im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes…
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