(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung vor, so ist die Herstellerin/der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
(3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz zu entsprechen.
(4) Das Anbringen des Einbauzeichens, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist verboten.
Anl. 1 StBauMüG · StBauMüG · Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Anl. 1 Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
…Anlage 1 I. Einbauzeichen: Das Einbauzeichen nach § 9 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „…
§ 5 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung
…und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder 2. für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt und sie das Einbauzeichen gemäß § 9 tragen.…
§ 23 Strafbestimmungen
…9. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt; 2. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der…
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