§ 5 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung
In Kraft seit 24. August 2013
Up-to-date
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
2. für sie eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt
und sie das Einbauzeichen gemäß § 9 tragen.
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