StBauMüG
Gliederung
6. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
§ 13g 6c. Abschnitt
(1) Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 5, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn diese
1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
4. nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
Dies gilt nicht nur für die Verwendung in Neuanlagen, sondern auch in Bezug auf Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(2) Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023, LGBl. Nr. 20/2026
§ 13g StBauMüG · StBauMüG · Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
§ 13g Mindesthygieneanforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
6c. Abschnitt Zusätzliche Anforderungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch (1) Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 5, 10 und 13 nur verwendet werden, wenn diese 1. den Schutz der menschlich…
§ 23 Strafbestimmungen
…der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt; 30. ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen § 13g verwendet; 31. einem Auftrag nach § 13j nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1…
§ 26a Inkrafttreten von Novellen
… 25a mit 1. September 2025 in Kraft getreten. (6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2026 tritt § 13g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2026 in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 85…
Rückverweise