(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 2 sowie nach § 14 Abs. 1 Z 6 bis 9 und § 17c Abs. 1 bis 3 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in der Steiermark haben. Bei Bauprodukten nach § 1 Z 6 lit. b ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.
(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(3) Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
§ 15 StBauMüG · StBauMüG · Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
§ 15 Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 2 sowie nach § 14 Abs. 1 Z 6 bis 9 und § 17c Abs. 1 bis 3 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen/Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in der Steiermark haben. Bei Bauprodukten nach § 1 Z 6 lit. b ist die Z…
§ 26a Inkrafttreten von Novellen
…§ 13d, § 13e, die Überschrift des Abschnitts 6b, § 13f, § 14 Abs. 1 Z 6, § 15 Abs. 1, § 17, die Überschrift des Abschnitts 7a, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § …
Rückverweise