StBauMüG
Gliederung
6. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
§ 13f 6b. Abschnitt
(1) Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur hat für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anlage 6 enthalten, vor dem Inverkehrbringen den Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anlage 7 zu bestimmen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des EU- Rechts den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.
(3) Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur hat die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung von den Ergebnissen der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach Abs. 1 oder 2 zu unterrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
§ 13f StBauMüG · StBauMüG · Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
§ 13f Inverkehrbringen und Verwendung
6b. Abschnitt Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung (1) Die Wirtschaftsakteurin/Der Wirtschaftsakteur hat für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anlage 6 enthal…
§ 26a Inkrafttreten von Novellen
…des Abschnitts 6a, § 13a § 13b, § 13c, § 13d, § 13e, die Überschrift des Abschnitts 6b, § 13f, § 14 Abs. 1 Z 6, § 15 Abs. 1, § 17, die Überschrift des Abschnitts 7a, § …
§ 23 Strafbestimmungen
…könnte; 24. die Benutzerin/den Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach § 13e nicht unterrichtet; 25. den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen den Verpflichtungen nach § 13f Abs. 1 nicht bestimmt; 26. die Marktüberwachungsbehörde über die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex I entgegen § 13f Abs. 3…
Rückverweise