StBauMüG
Gliederung
(1) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festzulegen sind. Für ausgewählte Bauprodukteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung können auch spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, muss gewährleistet sein, dass die Erfüllung der Anforderungen von der Marktüberwachungsbehörde überprüft werden kann. Außerdem muss angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Bauprodukt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter, die/der Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, auch verpflichtet werden, der Herstellerin/dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauprodukts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
§ 13b StBauMüG · StBauMüG · Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
§ 13b Ökodesign-Anforderungen
(1) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. (2) Die Landesregierung …
§ 13a Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme von Bauprodukten
…oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten (1) Die Herstellerin/Der Hersteller darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn 1. sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen; 2. für…
§ 13c Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
…Der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird. (2) Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, hat die Herstellerin/der…
§ 26a Inkrafttreten von Novellen
…des § 2, § 2 Abs. 4 und 5, § 13, die Überschrift des Abschnitts 6a, § 13a § 13b, § 13c, § 13d, § 13e, die Überschrift des Abschnitts 6b, § 13f, § 14 Abs. 1 Z …
Rückverweise