(1) Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen regionalen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen, fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft darzulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4, eine Darstellung der Behandlung einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen sowie Strategien für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne sind mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) abzustimmen und bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Regionale Abfallwirtschaftspläne sind nach Veröffentlichung des Landes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 5 Abs. 1 binnen Jahresfrist zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Änderungen genehmigter regionaler Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung anzuzeigen. Stehen diese Änderungen in einem Widerspruch zum Landes-Abfallwirtschaftsplan oder entsprechen sie den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes nicht, ist durch Bescheid der Landesregierung eine Untersagung zu verfügen.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband hat den regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich ergänzender Abbildungen und Darstellungen im Internet auf seiner Website zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2014, LGBl. Nr. 19/2026
StAWG 2004 · Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004
§ 25 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 19/2026
…Bisher nach § 15 Abs. 3 verordnete Abfallwirtschaftspläne gelten als Abfallwirtschaftspläne gemäß § 15 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026 weiter. Anm…
§ 24 Übergangsbestimmungen
…nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. (2) Abfallwirtschaftspläne auf Grund des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 behalten bis zur Fortschreibung der regionalen Abfallwirtschaftspläne gemäß § 15 ihre Gültigkeit. Abfallwirtschaftspläne gemäß § 15 sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fortzuschreiben und der Landesregierung anzuzeigen. (3) Bestehende Abfallwirtschaftsverbände auf…
§ 11 Abfuhrordnung
…Die Gemeinde hat auf der Grundlage des regionalen Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 15 über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung zu erlassen. Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten: 1. den Abfuhrbereich gemäß § 7 Abs. …
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