(1) Wer
1. ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder
2. die Anordnungen eines Aufsichtsorgans nicht befolgt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 12 StAOG · StAOG · Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz
§ 12 Strafbestimmungen
(1) Wer 1. ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder 2. die Anordnungen eines Aufsichtsorgans nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen. (2) (Anm.: entfallen…
§ 14 Inkrafttreten von Novellen
…1) Die Änderung des § 3 Abs. 2 Z 1, die Einfügung des § 14 und der Entfall des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) In der Fassung des…
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