§ 3 Aufgaben des Landesarchivs — StAG
(1) Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Archivierung von Archivgut iSd § 2 Z 7,
2. zivilrechtlicher Erwerb, Übernahme und Archivierung sonstigen Archivgutes, sofern dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse des Landes liegt,
3. Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen,
4. Wahrnehmung behördlicher Aufgaben iSd § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 3,
5. Durchführung wissenschaftlicher Forschungen,
6. Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
7. Ausarbeitung gutachterlicher Stellungnahmen und Berichte sowie Beratung in Fachfragen im Auftrag der Landesregierung,
8. Bereitstellung des Archivgutes zur Nutzung,
9. archivfachliche Beratung, Beratung bei der Bearbeitung historischer Fragestellungen und Unterstützung von Recherchen und Forschungen im Archivgut nach Maßgabe personeller Ressourcen,
10. Beratung und Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen in Bezug auf Gemeinde- und Privatarchive nach Maßgabe personeller Ressourcen,
11. Durchführung von und Teilnahme an archivfachlichen, historischen und landeskundlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
12. Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz,
13. Vertretung des Landes in nationalen und internationalen, den Aufgabenbereich des Landesarchivs betreffenden Fachgremien,
14. amtliche Beglaubigung von Reproduktionen aus eigenen Beständen,
15. kommunalheraldische Beratung und Begutachtung,
16. Geschäftsstelle der Steirischen Ortsnamenkommission.
(2) Das Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem neuesten Stand der Wissenschaften zu besorgen.
(3) Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist das Landesarchiv zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten berechtigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Art. 1 § 4 DV-StAG · DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 4 Referate und Gruppen
…Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“), ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden. (3a) Bei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft 1. die…
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