§ 10 Recht auf Auskunft — StAG
(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist einer Person auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten im Archivgut zu erteilen, soweit
1. das Archivgut erschlossen ist,
2. die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
3. der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand in vertretbarem Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, des Bundes oder des Landes,
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres,
3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung,
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union, oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Beurteilung erfolgt im Einvernehmen mit der anbietenden Stelle.
(4) Über die Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag bescheidförmig zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
§ 10 StAG · StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 10 Monats- und Jahresberichte
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007) (2) Alljährlich haben die Staatsanwaltschaften der Oberstaatsanwaltschaft über die auf Grund öffentlicher Anklage geführten Strafverfahren einen Geschäftsausweis vorzulegen und die Entwicklung des Geschäftsanfalles zu erläutern. Die Oberstaatsanw…
Art. 1 § 29 DV-StAG · DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 29 Monatsberichte und Geschäftsausweise
…Gruppenleiter die der seiner Gruppe zugeordneten Referate zu prüfen. Bei Auffälligkeiten ist jedenfalls der Leiter der Staatsanwaltschaft zu informieren. (3) Der Geschäftsausweis gem. § 10 Abs. 2 StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen. (4) Bei Erstellung…
Rückverweise