Art. 1 § 29 Monatsberichte und Geschäftsausweise
Art. 1 § 29 Monatsberichte und Geschäftsausweise — DV-StAG
Art. 1 § 29 Monatsberichte und Geschäftsausweise — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094369
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Im Wege der automationsunterstützten Registerführung ist sicherzustellen, dass bei den Staatsanwaltschaften jeden Monat ein nach Referaten geordneter Bericht über die erledigten sowie über die noch anhängigen Strafsachen („St“, „UT“, „BAZ“, „HSt“ und „NSt“) und deren Stand erstellt wird. Gleiches gilt für die Oberstaatsanwaltschaften im Hinblick auf die eigenen Strafsachen („HSt“ und „OStA“) und die der jeweils nachgeordneten Staatsanwaltschaften.
(2) Der Aufsichtstaatsanwalt hat sämtliche Monatsberichte der ihm zugeordneten „BAZ“-Referate, der Gruppenleiter die der seiner Gruppe zugeordneten Referate zu prüfen. Bei Auffälligkeiten ist jedenfalls der Leiter der Staatsanwaltschaft zu informieren.
(3) Der Geschäftsausweis gem. § 10 Abs. 2 StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.
(4) Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (§ 10 Abs. 2 StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen