Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
§ 14a StAEG · StAEG · Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG
§ 14a § 14a
…das ist der 17. Juli 2024 , in Kraft. (6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 12a mit 1. September 2025 in Kraft getreten. (7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2…
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