Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Dienstzeit neun Stunden, die wöchentliche Dienstzeit 40 Stunden übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023
§ 30 St. MSchKG · St. MSchKG · Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz
§ 30 Anspruch auf Karenz
…frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh, Mehrlings und Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 10 2 a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und verkürzt…
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