S.SHG
Gliederung
10. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen, Auflösung der Bezirksfürsorgeverbände
§ 52 Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
§ 52 S.SHG · S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 52 Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen
…§ 52 Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit…
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