S.SHG
Gliederung
7. Abschnitt Organisation der Sozialhilfe und Zuständigkeit
§ 32a Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Hilfesuchenden
Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfesuchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß § 17 noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfesuchenden schriftlich einzubringen.
§ 32a S.SHG · S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 32a Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Hilfesuchenden
…§ 32a Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfesuchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß § 17 noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen…
Art. 2 Artikel II
…zu LGBl Nr 18/1998) (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1998 in Kraft. (2) Die §§ 32a und 43 Abs. 5 in der Fassung des Art I finden auch dann Anwendung, wenn der Hilfesuchende nach dem 31. Dezember 1995 verstorben…
Rückverweise