Art. 2
In Kraft seit 01. April 1998
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1998 in Kraft.
(2) Die §§ 32a und 43 Abs. 5 in der Fassung des Art I finden auch dann Anwendung, wenn der Hilfesuchende nach dem 31. Dezember 1995 verstorben ist, der Antrag bis längstens vier Wochen nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht und der Nachweis erbracht wird, daß die antragsgegenständlichen Forderungen bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht eingebracht werden konnten.
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