S.SHG
Gliederung
5. Abschnitt Soziale Dienste
§ 23 Träger der sozialen Dienste
Die sozialen Dienste erbringt oder sichert das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 23 S.SHG · S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
…§ 23 Die sozialen Dienste erbringt oder sichert das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.…
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