§ 21 Träger der Hilfe in besonderen Lebenslagen
In Kraft seit 01. September 2010
Up-to-date
S.SHG
Gliederung
4. Abschnitt Hilfe in besonderen Lebenslagen
§ 21 Träger der Hilfe in besonderen Lebenslagen
§ 21 S.SHG · S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 21 Träger der Hilfe in besonderen Lebenslagen
…§ 21 (entfallen auf Grund LGBl Nr 64/2010)! …
§ 60 § 60
…Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 Abs. 4, 9, 15, 16, 18 , der 4. Abschnitt mit den §§ 19 bis 21 und die §§ 39 und 47 außer Kraft. (2) Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfs, die durch Bescheid vor dem im Abs. 3…
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