§ 11 Lebensunterhalt
In Kraft seit 01. Januar 1975
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S.SHG
Gliederung
3. Abschnitt Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
§ 11 Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt umfaßt die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.
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