(1) Auf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Ausbildungen gemäß den §§ 16 und 17 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise), die Ausbildung gemäß § 18 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse).
(2) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nach dem GuKG nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach den §§ 87 oder 89 GuKG einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BB oder als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren nach Abs. 1 und nach den §§ 87 oder 89 GuKG sind zu koordinieren.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden und damit die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zulässig ist, ohne dass es einer bescheidmäßigen Anerkennung bedarf.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt als Anerkennung nach Abs. 1.
Rückverweise
S.SBBG · Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 20 Anerkennung von ausländischen Ausbildungen
(1) Auf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Ausbildungen gemäß den §§ 16 und 17 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsn…
§ 29 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2009 in Kraft. (2) Die §§ 20 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. (3) Die §§ 20…
§ 23 Berechtigung
…nach den §§ 16 bis 18 oder einer nach § 19 gleichwertigen Ausbildung; 2. ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der nach § 20 anerkannt worden ist. (4) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen…