(1) Der Ausbildungslehrgang zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.
(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:
| Modul | Unterrichtseinheiten |
| Dokumentation | 4 |
| Ethik und Berufskunde | 5 |
| Erste Hilfe | 18 |
| Grundzüge der angewandten Hygiene | 6 |
| Grundpflege und Beobachtung | 73 |
| Grundzüge der Pharmakologie | 25 |
| Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde | 8 |
| Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation | 20 |
| Haushaltsführung | 8 |
| Grundzüge der Gerontologie | 8 |
| Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung | 20 |
| Grundzüge der Sozialen Sicherheit | 5 |
(3) Die praktische Ausbildung im Ausmaß von 200 Stunden beinhaltet die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Sie ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil)stationären Bereich zu absolvieren. In diesen Inhalten der Ausbildung ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ inkludiert.
Rückverweise
S.SBBG · Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 20 Anerkennung von ausländischen Ausbildungen
…1) Auf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Ausbildungen gemäß den §§ 16 und 17 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise), die…
§ 23 Berechtigung
…Mindestalter beträgt 18 Jahre. (3) Als Qualifikationsnachweis gilt: 1. ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs nach den §§ 16 bis 18 oder einer nach § 19 gleichwertigen Ausbildung; 2. ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der nach § 20 anerkannt worden ist. (4) Die…