(1) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten nach § 94 Abs. 1 und 2, insbesondere im stationären, tagesklinischen und spitalsambulanten (§ 51 Abs. 1 und 2) Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:
a) LKF-Gebührenersätze des Landesgesundheitsfonds gemäß § 94a;
b) Zahlungen des Landesgesundheitsfonds gemäß § 94b;
c) Kosten- und Finanzierungsbeiträge gemäß § 85 dieses Gesetzes und gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
d) sonstige Zahlungen nach dem Landesgesundheitsfondsgesetz.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Land Vorarlberg ausgenommene Leistungen.
(3) Abs. 1 gilt weiters nicht für jene Leistungen, die mit den folgenden Gebühren abgegolten werden:
a) Sondergebühren gemäß § 78 Abs. 1 lit. b und c sowie § 79 Abs. 1 lit. b und c;
b) Gebühren für ambulatorische Behandlungen gemäß § 80, soweit diese Leistungen nicht gemäß § 94b vom Landesgesundheitsfonds abgegolten werden;
c) Gebühren für Begleitpersonen gemäß § 82;
d) Ärztehonorare gemäß § 86.
(4) Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2006, 67/2008, 10/2015, 24/2020
Rückverweise
SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 96
…1) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten nach § 94 Abs. 1 und 2, insbesondere im stationären, tagesklinischen und spitalsambulanten (§ 51 Abs. 1 und 2) Bereich…
Art. 1 § 97
…würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden. (5) Wenn Leistungen gemäß § 96 Abs. 1 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt oder der Landesgesundheitsfonds gegenüber der sozialversicherten Person, dem Patienten oder der Patientin oder den unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen…