Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei.
Rückverweise
SpG · Sparkassengesetz
§ 42 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Die nachstehend angeführten Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532…
§ 2 Gemeindesparkassen
…1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde haftet für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Sparkasse…
§ 22 Jahresergebnis
…1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage…
§ 24 Sparkassen-Prüfungsverband
…1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 15a Sicherheit in Amtsgebäuden
…1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind, dürfen mit einer Waffe (§ …
§ 13a Dokumentation
…1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu…