Art. 1 § 95 § 95 Aufnahme in Fondskrankenanstalten
In Kraft seit 07. Dezember 2005
Up-to-date
Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen bzw. die gemäß § 66 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Pflegeklasse aufzunehmen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden