(1) Ambulante Leistungen der Fondskrankenanstalten hat der Landesgesundheitsfonds für jene Personen gemäß § 94 Abs. 1 und 2 abzugelten, die gemäß § 51 Abs. 1 ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind oder die Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 51 Abs. 2 in Anspruch nehmen. Die Abgeltung hat durch LKF-Gebührenersätze in Verbindung mit einer Strukturpauschale zu erfolgen.
(2) Im Nebenkostenstellenbereich sind Leistungen in der Form einer Pauschale abzugelten.
(3) Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (§ 4 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes) das Nähere zur Ermittlung und zur Auszahlung der LKF-Gebührenersätze, der Strukturpauschale und der Nebenkostenstellenpauschale zur Abgeltung der Leistungen der jeweiligen Fondskrankenanstalten gemäß § 94 festzulegen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
(4) Der für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß § 94 Abs. 2 sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten sowie des Beihilfenäquivalents jährlich mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann rückwirkend mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015, 24/2020
Art. 1 § 96 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 96 § 96*) Abgeltung von Leistungen in Fondskrankenanstalten
…1) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten nach § 94 Abs. 1 und 2 , insbesondere im stationären, tagesklinischen und spitalsambulanten ( § 51 Abs. 1 und 2 ) Bereich…
Art. 1 § 94 5. Abschnitt Landesgesundheitsfonds, Beziehungen zwischen den Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern
…§ 94 *) Landesgesundheitsfonds (1) Die Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Inland sozialversicherte Personen sind mit Ausnahme allfälliger besonderer Gebühren, insbesondere Sondergebühren, Kostenbeiträge und sonstiger Beiträge sowie Ärztehonorare, vom…
Art. 1 § 94a § 94a*) LKF-Gebührenersätze für stationäre Patienten und Patientinnen
…1) Der Landesgesundheitsfonds hat die Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen gemäß § 94 Abs. 1 und 2 erbracht werden, durch LKF-Gebührenersätze abzugelten…
Art. 1 § 97 § 97*) Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des Landesgesundheitsfonds gegenüber Fondskrankenanstalten sowie deren Beziehungen zueinander
…1) Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Landesgesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Fondskrankenanstalt: a) das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden…
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