(1) Für ambulatorische Behandlungen dürfen Sondergebühren in der Höhe des im Einzelfall aufgelaufenen Sach- und Personalaufwandes einschließlich der Arztkosten eingehoben werden, wobei für gleichartige Leistungen Pauschalen verrechnet werden können.
(2) Zur Verwirklichung eines österreichweit einheitlichen leistungsorientierten Abrechnungssystems für ambulatorische Behandlungen kann die Landesregierung mit Verordnung bestimmen, dass an die Stelle der Sondergebühren nach Abs. 1 LKF-Gebühren treten.
Art. 1 § 91 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 91 4. Abschnitt Sonderbestimmungen für private Krankenanstalten
…§ 91 *) Anwendung von Bestimmungen des 3. Abschnittes (1) Für private Krankenanstalten sind folgende Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß anzuwenden: § 71 Abs. 4 zweiter Satz – Aufnahme in Anstaltsbehandlung – § 72…
Art. 1 § 96 § 96*) Abgeltung von Leistungen in Fondskrankenanstalten
…1) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten nach § 94 Abs. 1 und 2 , insbesondere im stationären, tagesklinischen und spitalsambulanten ( § 51 Abs. 1 und 2 ) Bereich…
Art. 1 § 103b 7. Abschnitt Stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden
…– §§ 28 bis 58a – Betrieb von Krankenanstalten –; mit Ausnahme der §§ 30a, 32a, 33, 35, 36 Abs. 1 und 2, 39, 39a, 49 und 51 ; § 32 mit der Maßgabe, dass von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden kann, wenn ärztliche Hilfe…
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