(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Abgeltung von Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 3 lit. a bis c.
(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht, soweit im 5. Abschnitt für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Landesgesundheitsfonds anderes geregelt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 10/2018
Art. 1 § 77 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 77 2. Unterabschnitt Besondere Kosten- und Finanzierungsregelungen
…§ 77 *) Geltungsbereich (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Abgeltung von Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 3 lit. a bis c . (2) Dieser Unterabschnitt…
Art. 1 § 91 4. Abschnitt Sonderbestimmungen für private Krankenanstalten
…zu Abs. 1 § 67 Abs. 2 – Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung, Auflassung – § 69 – Vorübergehende Zuweisung von Krankenzimmern und Betten – § 73 Abs. 1 und 2 – Pflegeklassen – § 77 – Geltungsbereich –; mit der Maßgabe, dass der 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes außerdem nicht gilt, soweit bundesgesetzlich für die Abgeltung von Leistungen der privaten…
§ 23 EU-PolKG · EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz
§ 23 Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Zwecken der Amtshilfe
…dem jeweiligen Recht zulässig wäre und die Maßnahme für ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich ist. (3) Von Maßnahmen nach Abs. 1 Betroffene sind zur Mitwirkung verpflichtet. § 77 SPG gilt.…
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