(1) Wenn ein Säugling nicht alleine in Anstaltsbehandlung aufgenommen werden kann, so muss auch die Mutter oder eine andere Bezugsperson als Begleitperson aufgenommen werden. Ebenso ist bei Bedarf ein nichtanstaltsbedürftiger Säugling mit der Mutter (Bezugsperson) aufzunehmen.
(2) Wenn ein Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres in Anstaltsbehandlung aufgenommen wird, so muss – sofern die Unterbringung räumlich möglich ist – auf Wunsch eine Begleitperson aufgenommen werden.
(3) Abgesehen von den Fällen der Abs. 1 und 2 dürfen Begleitpersonen nur aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Interesse der Patienten oder Patientinnen geboten und die Unterbringung räumlich möglich ist.
Art. 1 § 82 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 82 § 82*) Gebühren für Begleitpersonen
…bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten verlangt werden. Eine solche Gebühr darf nicht verlangt werden, a) wenn ein Säugling oder eine Mutter (Bezugsperson) nach § 72 Abs. 1 aufgenommen wird oder b) in sonstigen Fällen, wenn der Patient oder die Patientin auf die Mitbetreuung angewiesen ist, nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 2…
Art. 1 § 91 4. Abschnitt Sonderbestimmungen für private Krankenanstalten
…§ 91 *) Anwendung von Bestimmungen des 3. Abschnittes (1) Für private Krankenanstalten sind folgende Bestimmungen des 3. Abschnittes sinngemäß anzuwenden: § 71 Abs. 4 zweiter Satz – Aufnahme in Anstaltsbehandlung – § 72…
Art. 1 § 103b 7. Abschnitt Stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden
…– §§ 28 bis 58a – Betrieb von Krankenanstalten –; mit Ausnahme der §§ 30a, 32a, 33, 35, 36 Abs. 1 und 2, 39, 39a, 49 und 51 ; § 32 mit der Maßgabe, dass von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden kann, wenn ärztliche Hilfe…
Rückverweise