(1) Krankenanstalten sind entweder private oder öffentliche. Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten nach § 3 lit. a bis c, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Alle übrigen Krankenanstalten sind private.
(2) Private Krankenanstalten, bei denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gemeinnützigkeit festgestellt wurde, sind private gemeinnützige Krankenanstalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
Art. 1 § 103b SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 103b 7. Abschnitt Stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden
…gewährleistet sind; §§ 65 bis 75 – Sonderbestimmungen für den Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten –; mit Ausnahme des § 71 Abs. 1 bis 3 , Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 ; §§ 78 bis 90 – Besondere Kosten- und Finanzierungsregelungen für öffentliche Krankenanstalten –; mit Ausnahme des…
§ 140d LFG · LFG · Luftfahrtgesetz
§ 140d Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
…Mitwirkung der Sicherheitsbehörden § 140d. (1) Die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mitzuwirken. (2) Im Rahmen…
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